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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Versagung der Aufnahme einer überwiegend für die Behandlung inKrankenanstalten geeigneten Arzneispezialität in den gelben Bereichdes Erstattungskodex; keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlage dieserEntscheidung im ASVG; keine Unterstellung eines gleichheitswidrigenInhalts, keine Willkür, ausreichende BescheidbegründungRechtssatz
Keine Bedenken gegen §351c Abs2 ASVG betreffend die Erstellung einer Liste nicht für die häusliche (extramurale) Krankenbehandlung iSd §133 Abs2 ASVG geeigneter Arzneimittelkategorien durch den Hauptverband.
Die Behörde ist auch im Falle eines faktisch überwiegend in Krankenanstalten verwendeten Medikamentes verpflichtet Feststellungen darüber zu treffen, ob das in Rede stehende Arzneimittel lege artis (unter anderem unter den Gesichtspunkten entsprechender Überwachungsmöglichkeiten und möglicher Nebenwirkungen auf den Gesundheitszustand der betreffenden Patienten) in gleicher Weise auch außerhalb von Krankenanstalten angewendet werden kann. Auch aus §20 Abs4 der Verfahrensordnung des Hauptverbandes zur Herausgabe des Erstattungskodex - VO-EKO lässt sich entnehmen, dass der Hauptverband auch für Arzneispezialitäten, die einer Kategorie gemäß §351c Abs2 ASVG angehören, die Erstattungsfähigkeit feststellen kann, wenn der Nachweis darüber erbracht wird, dass die Arzneispezialität zur (extramuralen) Krankenbehandlung iSd §133 Abs2 ASVG geeignet ist.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das gesetzgeberische Ziel der Stabilisierung der jährlichen Ausgabensteigerungen der sozialen Krankenversicherung im Bereich der Arzneimittel im Zeitraum 2003 bis 2006 durchschnittlich zwischen drei und vier Prozent sowie gegen den zur Zielerreichung vom Gesetzgeber gewählten Weg.
Zu den Bedenken in Hinblick auf das Legalitätsprinzip siehe VfSlg 17686/2005.
Keine Unterstellung eines gleichheitswidrigen Inhalts, keine Willkür. Eingehende Auseinandersetzung mit Fragen der Qualitätssicherung, Nachbetreuung und des Komplikationsmanagements und daher mit der objektiven Eignung des in Rede stehenden Medikaments, zur Krankenbehandlung im niedergelassenen Bereich. Ausreichende Begründung des angefochtenen Bescheides iSd §60 AVG (Abwägung aller pro und contra Argumente).
Anhängigkeit einer Klage (zu C-311/07) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Österreich beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen Feststellung, dass Österreich im Zusammenhang mit den Regelungen über den Erstattungskodex gegen Art6 Nr 1 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21.12.88 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl 1989 L 4088) verstößt. Kein Einfluss einer allfälligen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Fehlens einer gesetzlichen Bestimmung zur Umsetzung der in Art6 Nr 1 der genannten Richtlinie enthaltenen Entscheidungsfristen von 90 bzw 180 Tagen auf das Ergebnis der von der belangten Behörde zu treffenden Entscheidung.
Schlagworte
Arzneimittel, Sozialversicherung, Ermittlungsverfahren,Bescheidbegründung, EU-Recht RichtlinieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B2013.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009