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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 idF 1998/I/124;Rechtssatz
Ein Sachbearbeiter der belangten Behörde hat am Tag der Überreichung des Antrages zur Ermittlung der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ein kurzes Gespräch mit ihm geführt und darüber einen Aktenvermerk angelegt, der den Verlauf des Gespräches und die zu Tage getretenen Verständigungsschwierigkeiten im Einzelnen wiedergibt. Ein solcher Vorgang ist - auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Umstandes, dass der Sohn des Beschwerdeführers, da dieser sich in türkischer Sprache mit ihm zu beraten versuchte, gebeten wurde, vorübergehend den Raum zu verlassen - nicht als "Prüfung" im Sinne der in der Beschwerde zitierten Gesetzesmaterialien (1283 BlgNR 20. GP 8 f, wiedergegeben etwa in den E 3.5.2000, Zl. 99/01/0272; 12.3.2002, Zl. 2001/01/0018) zu beanstanden, zumal ein allgemein gehaltenes Gespräch für die Ermittlung der nach § 10a StbG 1985 maßgeblichen Voraussetzungen zweckdienlicher sein kann als entsprechende Vermerke im Zuge einer Niederschrift über andere spezifische Voraussetzungen der Verleihung der Staatsbürgerschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003010481.X02Im RIS seit
15.04.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008