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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §26 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/11/0227 E 17. Dezember 1998 VwSlg 15059 A/1998 RS 3Stammrechtssatz
Ausgehend von der Überlegung, daß eine Entziehung ohne Wertung der zugrundeliegenden bestimmten Tatsache für eine dem Gesetz selbst fixierte verhältnismäßig kurze Zeit in möglichst großer zeitlicher Nähe zu der bestimmten Tatsache (hier: der Geschwindigkeitsüberschreitung) erfolgen soll, hat der VwGH der seit der Tat verstrichenen Zeit und dem Verhalten während dieser Zeit dennoch Bedeutung beigemessen, da es nicht anginge, die Entziehung für eine verhältnismäßig geringfügige pauschale Dauer auch noch lange Zeit nach der Begehung des entsprechenden Delikts bei anschließendem Wohlverhalten zu verfügen, zumal zu diesem Zeitpunkt von einer aktuellen Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person nicht mehr gesprochen werden kann (Hinweis E 25.8.1998, 97/11/0213 zum diesbezüglich gleichlautenden KFG )
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004110008.X02Im RIS seit
30.04.2004Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017