RS Vwgh 2004/3/23 2002/11/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2004
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/11/0187

Rechtssatz

Es kommt für die Annahme einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 nicht darauf an, ob der Bf im Konkreten andere Verkehrsteilnehmer (etwa entgegen kommende Kraftfahrzeuglenker oder gerade auf der Straße befindliche Personen, die eine in der Nähe befindliche Firmeneinfahrt benützen wollten bzw. benützt haben) gefährdet hat. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 ist es bei der hier geregelten bestimmten Tatsache - im Gegensatz zu der in § 7 Abs. 3 Z 4 FSG 1997 geregelten - auch nicht wesentlich, ob die Überschreitung der Geschwindigkeit mit einem technischen Hilfsmittel gemessen wurde. Entscheidend ist, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung unter Umständen erfolgte, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Ein derartiges Verhalten wird verwirklicht, wenn im Ortsgebiet auf einer Straße mit einer Mehrzahl von Hauseinfahrten und mehreren abgestellten Fahrzeugen eine gravierend hohe Geschwindigkeit (hier: rund die doppelte der im Ortsgebiet zulässigen) eingehalten wird (Hinweis E vom 11.7.2000, 99/11/0365). (Hier: Trotz dieser gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Bf seine Aufmerksamkeit auf ein nachfolgendes Fahrzeug konzentriert, zu dem er auch den Abstand noch vergrößern wollte. Dabei war die Aufmerksamkeit des Bf für das übrige Straßengeschehen derart vermindert, dass er den Anhalteversuch eines Gendarmeriebeamten mittels Rotlicht - dieser befand sich dabei schon auf der linken Fahrbahnhälfte - nicht ausreichend wahrgenommen hat. In Anbetracht all dieser Umstände hegt der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall keine Bedenken gegen die Ansicht der Behörde, das Verhalten des Bf sei iSd § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 an sich geeignet gewesen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002110135.X01

Im RIS seit

02.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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