RS Vwgh 2004/3/23 2004/11/0008

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Veröffentlicht am 23.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §57 Abs3 ;
FSG 1997 §24 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/11/0014 E 18. Juni 1991 RS 2(Hier: Auch eine Anfrage der für das Entziehungsverfahren zuständigen Abteilung einer Bezirksverwaltungsbehörde an deren Strafabteilung ist nicht anders zu sehen als etwa eine solche Anfrage des Verkehrsamts der Bundespolizeidirektion Wien an ein Bezirkspolizeikommissariat. Obwohl es sich in beiden Fällen um einen bloß innerbehördlichen Vorgang handelt, kann darin die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in einem Verfahren zur Entziehung einer Lenkberechtigung erblickt werden(Hinweis E 11. Februar 1992, 92/11/0006).)

Stammrechtssatz

Gem § 57 Abs 3 AVG ist entscheidend, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, daß sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befaßt. Eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgeschrieben (Hinweis E 4.12.1987, 87/11/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110008.X04

Im RIS seit

30.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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