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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs2;Rechtssatz
Ein Delikt iSd § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG 1997 rechtfertigt die Entziehung der Lenkberechtigung der betreffenden Person jedenfalls dann nicht mehr, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (Hinweis E 17. Dezember 1998, 98/11/0227). Diese Judikatur zur zweiwöchigen Entziehungszeit nach § 26 Abs. 3 FSG 1997 auf Grund einer Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG 1997 ist insofern auf den Fall einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 iSd § 26 Abs. 2 FSG 1997 zu übertragen, als in Fällen, in denen zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens ein Zeitraum von weniger als einem Jahr verstrichen ist, von einer Entziehung der Lenkberechtigung (jedenfalls auf die in § 26 Abs. 2 FSG 1997 vorgesehene Mindestentziehungsdauer) nicht abgesehen werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004110008.X03Im RIS seit
30.04.2004Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017