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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Die unrichtige Bezeichnung der Behörde, bei der ein Schriftstück einzubringen ist, würde dem Einschreiter nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausnahmsweise dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn die zuständige Behörde kraft Gesetzes dieselbe Einbringungsstelle hat wie jene Behörde, an die das Schriftstück (unrichtigerweise) adressiert war (Hinweis: E 15.11.1976, Zl. 0849/76, Vwslg 9181 A/1976, und 10.10.1980, Zl. 1686/79, VwSlg 10260 A/1980; dazu, dass bei einer gemeinsamen Einbringungsstelle mehrerer Behörden ein Schriftstück für jede Behörde als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist, deren gemeinsame Einbringungsstelle diese Einlaufstelle ist, siehe auch die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in E 4a - c zu § 13 Abs. 1 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).(hier: Bundesasylamt und Amt der oberösterreichischen Landesregierung haben keine gemeinsame Einlaufstelle.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002010532.X01Im RIS seit
22.04.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008