RS Vwgh 2004/3/23 2002/01/0542

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs2;
AVG §67c Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Der unabhängige Verwaltungssenat hat sich bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer bei ihm angefochtenen Maßnahme nicht auf die vom Beschwerdeführer (allenfalls) als verletzt bezeichneten einfachgesetzlich oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte oder auf die vorgebrachten Gründe zu beschränken. Es besteht vielmehr eine umfassende Prüfungsverpflichtung, über die Rechtmäßigkeit des bekämpften Verwaltungsaktes abzusprechen. Durch das Geltendmachen der Verletzung von bestimmten Rechten (auch nur von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten) im Antrag einer Beschwerde gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 AVG wird diese Prüfungsverpflichtung des unabhängigen Verwaltungssenates im Umfang sonstiger erkennbarer Rechtswidrigkeiten nicht eingeschränkt (Hinweis: E VS 9.9.1997, Zl. 96/06/0096, VwSlg 14729 A/1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002010542.X01

Im RIS seit

30.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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