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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Der unabhängige Verwaltungssenat hat sich bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer bei ihm angefochtenen Maßnahme nicht auf die vom Beschwerdeführer (allenfalls) als verletzt bezeichneten einfachgesetzlich oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte oder auf die vorgebrachten Gründe zu beschränken. Es besteht vielmehr eine umfassende Prüfungsverpflichtung, über die Rechtmäßigkeit des bekämpften Verwaltungsaktes abzusprechen. Durch das Geltendmachen der Verletzung von bestimmten Rechten (auch nur von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten) im Antrag einer Beschwerde gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 AVG wird diese Prüfungsverpflichtung des unabhängigen Verwaltungssenates im Umfang sonstiger erkennbarer Rechtswidrigkeiten nicht eingeschränkt (Hinweis: E VS 9.9.1997, Zl. 96/06/0096, VwSlg 14729 A/1997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002010542.X01Im RIS seit
30.04.2004Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014