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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Aus § 18 Abs. 3 FSG-GV 1997 ergibt sich die Notwendigkeit eines "verkehrsbezogenen Persönlichkeitstests" und "ausführlichen Explorationsgesprächs" als Grundlage für die Beurteilung der Bereitschaft zu Verkehrsanpassung. Da es sich hier um eine in den Fachbereich der Verkehrspsychologie fallende Eignungsvoraussetzung handelt, ist ein derartiger Test als Grundlage auch einer fachärztlichen Beurteilung, die sich mit der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung befasst, erforderlich.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten Auswertung fremder BefundeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002110131.X02Im RIS seit
13.04.2004