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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art30 Abs6Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde der FPÖ gegen die Zurückweisung desNominierungsvorschlages des Freiheitlichen Parlamentsklubs für dieWahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft durch die Präsidentin desNationalrates mangels Bescheidcharakters; keineVerwaltungsangelegenheit sondern Akt eines Organs der GesetzgebungRechtssatz
Die Voraussetzung des Vorliegens eines verwaltungsbehördlichen Aktes liegt schon alleine deshalb nicht vor, weil die Obfrau des Hauptausschusses des Nationalrates (Nationalratspräsidentin) keine Verwaltungsbehörde, sondern ein Organ der Gesetzgebung ist. Organe der Gesetzgebung haben jedoch nur dann die Befugnis zur Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten mit Bescheid, wenn das bundesverfassungsrechtlich vorgesehen ist, so etwa nach Art30 Abs6 B-VG (zB Bescheide in bezugsrechtlichen Angelegenheiten der Abgeordneten).
Die Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft gemäß Art148g B-VG durch den Hauptausschuss bildet keine solche "Verwaltungsangelegenheit" im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes. Demgemäß kann auch die Zurückweisung des Nominierungsvorschlages des Freiheitlichen Parlamentsklubs durch die Obfrau des Hauptausschusses keine solche Verwaltungsangelegenheit bilden. Sie erfolgte vielmehr im Rahmen der der Präsidentin des Nationalrates obliegenden Vorsitzführung im Hauptausschuss, demnach in Ausübung der Funktion eines Organs der Gesetzgebung. Sowohl die Erstattung des Gesamtvorschlages als auch die Zurückweisung des Nominierungsvorschlages stellen unselbständige Teilakte im Verfahren der Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft dar, welche nicht der Vollziehung, sondern der Kontrolle der Vollziehung zuzuordnen sind.
Da das Organ, welches die Zurückweisung des Vorschlages verfügt hat, nicht als Verwaltungsbehörde tätig wurde, fehlt es an einer Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheides.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Volksanwaltschaft, Wahlen, Nationalrat, BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1174.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009