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L46007 Jugendförderung Jugendschutz TirolNorm
JSchG Tir 1994 §12 Abs1 idF 1994/004;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 16 Abs. 2 lit. a des JSchG Tir 1994 in der zur Tatzeit anzuwendenden Fassung verbietet Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr den Aufenthalt in Räumen im Sinne des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle (auch) ab 24 Uhr nur, wenn sie sich dort "ohne Begleitung einer Aufsichtsperson" aufhalten. Der unabhängige Verwaltungssenat umschreibt die dem Beschwerdeführer angelastete Tat (§ 44a Z 1 VStG) jedoch dahin, er habe als Vater ..., da der Jugendliche sich in der näher bezeichneten Nacht "bis ca. 4.00 Uhr in Lokalen in Seefeld in Tirol aufgehalten und Alkohol konsumiert hat, obwohl sein Aufenthalt in diesen Räumen nur bis 24.00 Uhr erlaubt ist". Dieser Tatumschreibung fehlt daher das wesentliche Tatbestandsmerkmal, der Beschwerdeführer habe nicht dafür gesorgt, dass der Jugendliche sich "ohne Begleitung einer Aufsichtsperson" in Lokalen aufgehalten habe. Verpflichtungen des Beschwerdeführers betreffend den "Alkoholkonsum" des Jugendlichen sind der vom unabhängigen Verwaltungssenat herangezogenen Bestimmung des § 16 Abs. 2 lit. a des JSchG Tir 1994 nicht zu entnehmen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003010016.X01Im RIS seit
06.05.2004