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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §24 Abs1;Rechtssatz
Die in § 26 FSG 1997 umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs. 1 und § 25 FSG 1997, als die Wertung (iSd § 7 Abs. 4 FSG 1997) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat(Hinweis E 17.12.1998, 98/11/0227). Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen in § 26 FSG 1997 geregelten Fälle, in denen beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmals eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wurde und sich die Behörde mit der in § 26 Abs. 2 FSG 1997 genannten Mindestdauer begnügt(Hinweis E 14.3.2000, 99/11/0075).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004110008.X01Im RIS seit
30.04.2004Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017