RS Vfgh 2007/9/27 B1992/06

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
ElWOG §69 Abs6 idF BGBl I 106/2006
Energie-RegulierungsbehördenG §13
Stranded Costs-VO II, BGBl II 354/2001 idF BGBl II 311/2005 §10 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richterdurch Abweisung des Antrags eines Netzbetreibers auf Rückzahlungbereits erbrachter Stranded Costs-Leistungen; keine Zuständigkeit derEnergie-Control GmbH zur Entscheidung über Rückforderungsansprüche;Verpflichtung der Berufungsbehörde zur erneuten Entscheidung über dieBeitragspflicht in Anwendung der Ersatzregelung nach aufhebendenEntscheidungen des Verfassungsgerichtshofes; keine Präjudizialitäteiner in denkunmöglicher Weise angewendeten Bestimmung

Rechtssatz

Weder §69 ElWOG noch §13 Energie-RegulierungsbehördenG enthalten Regelungen, die die Energie-Control GmbH zur Entscheidung über Ansprüche auf Rückforderung bezahlter Stranded Costs-Beiträge zuständig machen.

Mit dem am 27.06.06 in Kraft getretenen §69 Abs6 zweiter Satz ElWOG idF BGBl I 106/2006 wurde nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und der Energie-Control GmbH einerseits und den Förderungsempfängern andererseits, nicht jedoch das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und der Energie-Control GmbH und den zur Abführung von Stranded Costs-Beiträgen verpflichteten Netzbetreibern geregelt.

Die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Vorschreibung der Stranded Costs-Beiträge durch die Energie-Control GmbH ergibt sich nicht allein aus der Zuständigkeitsregelung des §13 Energie-RegulierungsbehördenG, sondern nur aus der Zuständigkeitsregelung in Verbindung mit der materiellen Regelung des §69 Abs6 ElWOG.

Auch aus §10 Abs1 Stranded Costs-VO II idF BGBl II 311/2005 kann keine Zuständigkeit zur Entscheidung über Rückforderungsansprüche entnommen werden.

Da nach Aufhebung des Berufungsbescheides (mit E v 06.10.04, B628/03, Quasi-Anlassfall zu VfSlg 17210/2004 betr Aufhebung des §10 Abs1 Stranded Costs-VO II, BGBl II 354/2001) mit §10 Abs1 Stranded Costs-VO II idF BGBl II 311/2005 eine Ersatzregelung in Kraft trat, hätte die Berufungsbehörde auf Grund der nunmehr geltenden Rechtslage über die Berufung gegen den Stranded Costs-Vorschreibungsbescheid zu entscheiden gehabt. Aus der Aufhebung des ersten Berufungsbescheides ergibt sich zunächst noch keine Rückzahlungspflicht, sondern lediglich die Pflicht der Behörde, über die offene Berufung und damit die Beitragspflicht erneut zu entscheiden.

Deutung des angefochtenen, den Antrag auf Rückzahlung abweisenden Bescheides als Ersatzbescheid über die Beitragsvorschreibung nicht möglich.

Keine Präjudizialität der in denkunmöglicher Weise angewendeten Bestimmung des §10 Abs1 Stranded Costs-VO II idF BGBl II 311/2005.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, Behördenzuständigkeit, VfGH /Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßfall, Ersatzbescheid, Auslegung einesBescheides, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage),VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1992.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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