Index
L26004 Lehrer/innen OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Über den Antrag eines Lehrers auf Zuerkennung einer Versehrtenrente nach den Bestimmungen des OÖ LKUFG 1983 und der Satzung OÖ LKUF (hier: der Beschwerdeführer nennt als Anspruchsgründe das Vorliegen von Schädigungen nach zwei Dienstunfällen und das Vorliegen einer Berufskrankheit) ist derart abzusprechen, dass im Fall des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen die Rente in ihrer Gesamtheit - und nicht etwa getrennt nach den einzelnen Ursachen - im Spruch des Bescheides zu bemessen ist. Die Darstellung des Ausmaßes der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und die Zuordnung zu den einzelnen geltend gemachten schädigenden Umständen wäre in der Begründung und nicht im Spruch eines solchen Bescheides vorzunehmen (vgl. dazu auch das zum Oberösterreichischen Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 94/12/0159, Punkt 4.2.).
Schlagworte
Spruch und BegründungInhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120050.X01Im RIS seit
21.06.2004Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010