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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen herangezogenen Richtlinie RVS 5.512 "Beleuchtungsanlagen für verkehrsfremde Zwecke" der österreichischen Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen kommt kein normativer Inhalt zu (Hinweis etwa zur Richtlinie RVS 5.212 auf das E vom 13.2.1991, Zl. 90/03/0265, im Hinblick auf § 84 StVO). Derartige allgemeine Beurteilungsrichtlinien haben nur jene Bedeutung, die ihnen durch Gesetz (oder Verordnung) beigemessen wird; sie sind, wie andere Sachverhaltselemente, Gegenstand der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung und können ohne Darlegung der ihnen zugrundeliegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden, sodass eine unmittelbare Anwendung dieser Richtlinien nicht statthaben kann (Hinweis E vom 24.10.2001, Zl. 98/04/0181 mwH).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040168.X02Im RIS seit
22.06.2004