RS Vwgh 2004/3/24 2002/04/0168

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
GewO 1994 §71a Abs1 idF 2000/I/088;
GewO 1994 §74 Abs2 Z4;
GewO 1994 §77 Abs1 idF 2000/I/088;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen herangezogenen Richtlinie RVS 5.512 "Beleuchtungsanlagen für verkehrsfremde Zwecke" der österreichischen Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen kommt kein normativer Inhalt zu (Hinweis etwa zur Richtlinie RVS 5.212 auf das E vom 13.2.1991, Zl. 90/03/0265, im Hinblick auf § 84 StVO). Derartige allgemeine Beurteilungsrichtlinien haben nur jene Bedeutung, die ihnen durch Gesetz (oder Verordnung) beigemessen wird; sie sind, wie andere Sachverhaltselemente, Gegenstand der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung und können ohne Darlegung der ihnen zugrundeliegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden, sodass eine unmittelbare Anwendung dieser Richtlinien nicht statthaben kann (Hinweis E vom 24.10.2001, Zl. 98/04/0181 mwH).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040168.X02

Im RIS seit

22.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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