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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
AVG §58;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/09/0156Rechtssatz
Für den Einleitungsbeschluss kommen die §§ 58 und 59 Abs. 1 AVG insofern zur Anwendung, als er neben der Rechtsmittelbelehrung einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten bestimmt werden. Da der Prozessgegenstand durch die Bezeichnung des Beschuldigten und die Schilderung der Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden soll, bestimmt wird, muss im Rahmen der Umgrenzungsfunktion die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat im Einleitungsbeschluss so beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein soll. Die umschriebene konkrete Tat muss nicht nur nach Ort und Zeit, sondern durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen (oder Unterlassungen) dem Beschuldigten zur Last gelegt werden und was auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Die Tat muss sich von anderen gleichartigen Handlungen (oder Unterlassungen), die der Beschuldigte begangen haben kann, genügend unterscheiden lassen. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090005.X02Im RIS seit
22.04.2004Zuletzt aktualisiert am
03.11.2010