RS Vwgh 2004/3/24 2001/09/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BDG 1979 §123 impl;
LBG Slbg 1987 §49;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/09/0156

Rechtssatz

Für den Einleitungsbeschluss kommen die §§ 58 und 59 Abs. 1 AVG insofern zur Anwendung, als er neben der Rechtsmittelbelehrung einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten bestimmt werden. Da der Prozessgegenstand durch die Bezeichnung des Beschuldigten und die Schilderung der Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden soll, bestimmt wird, muss im Rahmen der Umgrenzungsfunktion die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat im Einleitungsbeschluss so beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein soll. Die umschriebene konkrete Tat muss nicht nur nach Ort und Zeit, sondern durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen (oder Unterlassungen) dem Beschuldigten zur Last gelegt werden und was auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Die Tat muss sich von anderen gleichartigen Handlungen (oder Unterlassungen), die der Beschuldigte begangen haben kann, genügend unterscheiden lassen. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090005.X02

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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