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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §4 Abs2 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/09/0049 E 15. Dezember 2004Rechtssatz
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde hätte im Ergebnis deshalb nicht zur Beurteilung des Vorliegens einer Beschäftigung im Sinne des AuslBG bzw. des Vorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung gelangen dürfen, weil die anlässlich der Kontrolle des Arbeitsinspektorates in einer Halle arbeitend angetroffenen Ausländer dort nicht Verpackungsarbeiten durchgeführt, sondern diese Halle nur geräumt, also dort Räumungsarbeiten verrichtet hätten; diese Räumungsarbeiten seien außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft mbH (deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist) gelegen. Die Tatbestandselemente der Ziffern 1 bis 4 des § 4 Abs. 2 AÜG seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer vermag damit keinen zu seiner Entlastung vom Vorwurf, er habe die unerlaubte Beschäftigung der von einer näher bezeichneten Person überlassenen Arbeitskräfte zu verantworten, entscheidungswesentlichen Sachverhalt (Gesichtspunkt) aufzuzeigen, ist doch selbst unter Zugrundelegung seines Vorbringens, es seien nicht Verpackungs-, sondern Räumungsarbeiten in der Halle vorgenommen worden, der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen (gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG) als erwiesen anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090151.X01Im RIS seit
22.04.2004