Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Die Entziehung der Gewerbeberechtigung dient nicht Strafzwecken, sondern stellt eine administrative Maßnahme dar, die den Zweck verfolgt, das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner von Gewerbetreibenden in die Zuverlässigkeit der Gewerbeausübung zu sichern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040031.X03Im RIS seit
14.04.2004