RS Vwgh 2004/3/24 2002/04/0003

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

MarkenSchG 1970 §11 idF 1999/I/111;
MarkenSchG 1970 §28 Abs1 idF 1999/I/111;
MarkenSchG 1970 §36;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die im vorliegenden Erkenntnis dargestellten, vom Beschwerdeführer angeführten rechtlichen Nachteile keine Stellung als Beteiligter im Verfahren zur Umschreibung der beiden betroffenen Marken gemäß § 28 Abs. 1 Markenschutzgesetz und somit auch keine Beschwerdelegitimation gemäß § 36 Markenschutzgesetz begründen. So verleiht der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Veräußerung der Geschäftsanteile der B-GmbH Geschäftsführer und Gesellschafter der B-GmbH gewesen sei, ihm nicht die Rechtsstellung des Erwerbers des Markenrechts an den beiden Marken. Der Beschwerdeführer ist auch als Vertragspartner der von ihm angeführten Rahmenvereinbarung (in der nach seinem Vorbringen die Zustimmung zur Nutzung der beiden Marken, nicht jedoch zur Übertragung auf die B-GmbH eingeräumt worden sei) nicht Beteiligter der Umschreibung gemäß § 28 Abs. 1 Markenschutzgesetz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040003.X05

Im RIS seit

22.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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