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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art99Leitsatz
Zurückweisung der Anfechtung des Ergebnisses einer auf Grund einesLandesgesetzes durchgeführten Gemeindevolksbefragung als verspätet;Zulässigkeit einer derartigen Anfechtung - in Ermangelung einerausdrücklichen gesetzlichen Regelung - nur innerhalb des fürvergleichbare Eingaben an den Verfassungsgerichtshof vorgesehenenzeitlichen RahmensRechtssatz
Zurückweisung der Anfechtung des Ergebnisses der auf Grund der Nö GdO 1973 am 19.03.06 in der Stadtgemeinde Haag durchgeführten Volksbefragung als verspätet.
Die Eingabe ist ausdrücklich und (trotz der missverständlichen Antragsformulierung auch) der Sache nach eine Anfechtung des Ergebnisses einer - landesgesetzlich geregelten - Volksbefragung iSd Art141 Abs3 B-VG.
Kundmachung des Ergebnisses der Volksbefragung am 21.03.06 entsprechend §66 Abs1 Nö GdO 1973. Postaufgabe der Anfechtung am 22.05.06, also mehr als acht Wochen später. Die Anfechtung wurde somit auch nicht in der für Bescheidbeschwerden vorgesehenen Frist eingebracht.
Auch wenn eine ausdrückliche gesetzliche Festsetzung einer Frist für die Einbringung der Anfechtung des Ergebnisses einer auf Grund eines Landesgesetzes durchgeführten Volksbefragung nicht vorliegt, ist eine solche Anfechtung nicht zeitlich unbegrenzt möglich (vgl VfSlg 15816/2000). Dies zum einen deshalb, weil es zu erheblicher Rechtsunsicherheit führte, wenn eine solche Anfechtung ohne jede zeitliche Begrenzung möglich wäre, was im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Ergebnisses derartiger direkt-demokratischer Vorgänge, ähnlich wie bei Wahlen, sowohl unter rechtsstaatlichen als auch unter demokratischen Aspekten unerträglich erschiene. Zum anderen wird auch aus dem Art141 B-VG selbst (she vor allem dessen Abs3 zweiter Satz) deutlich, dass dieser Bestimmung das Konzept einer zeitlich begrenzten Anfechtungsmöglichkeit auch des Ergebnisses direkt-demokratischer Vorgänge zu Grunde liegt. Unter Berücksichtigung dessen ist aber in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung davon auszugehen, dass eine derartige Anfechtung nur innerhalb jenes zeitlichen Rahmens zulässig ist, der für vergleichbare Eingaben an den Verfassungsgerichtshof vorgesehen ist. Dieser zeitliche Rahmen wurde aber hier nicht gewahrt.
Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Behandlung des Initiativantrages an den Einschreiter gem §16b Abs3 Nö GdO 1973 im vorliegenden Verfahren ohne Belang.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Volksbefragung, Initiativrecht, Gemeinderecht, Landesverfassung,Auslegung Verfassungs-, VfGH / Fristen, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:WI1.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009