RS Vwgh 2004/3/24 2001/09/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §94 Abs1 Z1 impl;
BDG 1979 §96 impl;
LBG Slbg 1987 §36 Abs1 Z1;
LBG Slbg 1987 §38;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/09/0156

Rechtssatz

Eine Einschränkung dahin, dass es bei der Kenntnis durch das Amt der Salzburger Landesregierung als Disziplinarbehörde darauf ankommt, dass die nach der Geschäftseinteilung für die Beurteilung von Disziplinarfällen zuständige Personalabteilung Kenntnis erlangt haben muss, ist dem Sbg. LBG 1987 nicht zu entnehmen. Vorausgesetzt, dass eine entscheidende Information an das Amt der Landesregierung und nicht bloß an diese Fachabteilung (die Personalabteilung) gerichtet war, liegt die Verantwortung dafür, dass die für Disziplinarangelegenheiten zuständige Personalabteilung Kenntnis erlangt, im Rahmen der Organisationsgewalt des Amtes der Landesregierung (vgl. hiezu sinngemäß E vom 18.10.1990, Zl. 90/09/0121, E vom 28.11.1991, Zl. 91/09/0029, und E vom 26.11.1992, Zl. 92/09/0101).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090005.X04

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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