Index
L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
BDG 1979 §94 Abs1 Z1 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/09/0156Rechtssatz
Eine Einschränkung dahin, dass es bei der Kenntnis durch das Amt der Salzburger Landesregierung als Disziplinarbehörde darauf ankommt, dass die nach der Geschäftseinteilung für die Beurteilung von Disziplinarfällen zuständige Personalabteilung Kenntnis erlangt haben muss, ist dem Sbg. LBG 1987 nicht zu entnehmen. Vorausgesetzt, dass eine entscheidende Information an das Amt der Landesregierung und nicht bloß an diese Fachabteilung (die Personalabteilung) gerichtet war, liegt die Verantwortung dafür, dass die für Disziplinarangelegenheiten zuständige Personalabteilung Kenntnis erlangt, im Rahmen der Organisationsgewalt des Amtes der Landesregierung (vgl. hiezu sinngemäß E vom 18.10.1990, Zl. 90/09/0121, E vom 28.11.1991, Zl. 91/09/0029, und E vom 26.11.1992, Zl. 92/09/0101).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090005.X04Im RIS seit
22.04.2004Zuletzt aktualisiert am
03.11.2010