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L26004 Lehrer/innen OberösterreichNorm
ASVG §177;Rechtssatz
Nach § 12 OÖ LKUFG 1983 ist "unter Bedachtnahme auf vergleichbare sozialversicherungsrechtliche Regelungen" in der Satzung festzulegen, welche Krankheiten als Berufskrankheiten anzusehen sind. Nach Punkt 113 der Satzung OÖ LKUF gilt als Berufskrankheit eine Krankheit, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht und deren Eintritt erfahrungsgemäß wesentlich von der beruflichen Tätigkeit mitbestimmt wird; auf die Anlage zu § 177 ASVG ist "dabei Bedacht zu nehmen (vgl. auch § 92 BKUVG)". Diese Pflicht zur "Bedachtnahme" auf die Anlage zu § 177 ASVG schließt aber nicht aus, dass Krankheiten, die zwar die Voraussetzungen der genannten Bestimmungen erfüllen, nicht aber in der Liste nach § 177 ASVG genannt sind, als Berufskrankheiten anerkannt werden können. Für ein solches Verständnis des Punktes 113 der Satzung OÖ LKUF spricht auch der Verweis auf § 92 BKUVG, der in seinem dritten Absatz - wie auch § 177 ASVG in seinem zweiten Absatz - ausdrücklich neben den in der Anlage genannten Berufskrankheiten die Möglichkeit einzelfallbezogener Prüfung hinsichtlich des Vorliegens einer Berufskrankheit vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120050.X07Im RIS seit
21.06.2004Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010