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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
In § 5 und § 54 Abs. 5 UOG 1975 sowie auch in anderen Bestimmungen des UOG 1975 wird dem Beschwerdeführer (Leiter der Abteilung für Allgemeine Psychiatrie an der Universitätsklinik für Psychiatrie an der medizinischen Fakultät der Universität Wien) keine Parteistellung in dem von ihm angestrebten aufsichtsbehördlichen Verfahren eingeräumt, sodass ein subjektives Recht zur Bekämpfung der vom Verfahren betroffenen Beschlüsse der Medizinischen Fakultät der Universität Wien vom 1. April 1998 und der Klinikkonferenz der Universitätsklinik für Psychiatrie vom 16. April 1998 (jeweils betreffend organisatorische Veränderungen der Universitätsklinik für Psychiatrie) zu verneinen ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120114.X01Im RIS seit
08.06.2004