RS Vwgh 2004/3/24 99/12/0114

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §8;
UOG 1975 §5;
UOG 1975 §54 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

In § 5 und § 54 Abs. 5 UOG 1975 sowie auch in anderen Bestimmungen des UOG 1975 wird dem Beschwerdeführer (Leiter der Abteilung für Allgemeine Psychiatrie an der Universitätsklinik für Psychiatrie an der medizinischen Fakultät der Universität Wien) keine Parteistellung in dem von ihm angestrebten aufsichtsbehördlichen Verfahren eingeräumt, sodass ein subjektives Recht zur Bekämpfung der vom Verfahren betroffenen Beschlüsse der Medizinischen Fakultät der Universität Wien vom 1. April 1998 und der Klinikkonferenz der Universitätsklinik für Psychiatrie vom 16. April 1998 (jeweils betreffend organisatorische Veränderungen der Universitätsklinik für Psychiatrie) zu verneinen ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120114.X01

Im RIS seit

08.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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