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L72004 Beschaffung Vergabe OberösterreichNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Das vorliegende, auf Grund des Schriftsatzes der mitbeteiligten Partei (der Unternehmerin) vom 15. Jänner 1998 eingeleitete Nachprüfungsverfahren ist entsprechend dem Antrag zweifelsfrei ein solches auf Feststellung nach § 61 Abs. 4 ZWEITER Satz O.ö. VergG. Für das Verfahren über DIESEN Antrag bestand Bindungswirkung auf Grund des auf § 66 Abs. 2 AVG gestüztzen Behebungsbescheides vom 17. Dezember 1998. Im Zuge dieses fortgesetzten Verfahrens wurde von der Beschwerdeführerin (dem Auftraggeber) ein Antrag gemäß § 61 Abs. 4 LETZTER Satz O.ö. VergG gestellt, der denknotwendig (Arg: "Auf Antrag des Auftraggebers ist DABEI auch auszusprechen, dass ..." (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof)) ein anhängiges Verfahren über einen Antrag des Unternehmers auf Feststellung im Sinne des § 61 Abs. 4 zweiter Satz O.ö. VergG voraussetzt (siehe dazu auch die Materialien zur O. ö. Vergabegesetz-Novelle 1997, RV Blg Nr. 826/1996, AB Blg. Nr. 944/1997, 51. Landtagssitzung XXIV. GP). Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, die Beschwerdeführerin habe diesen Antrag nicht (mehr) stellen können, findet im Gesetz keine Deckung; vielmehr kann dieser Antrag bis zur Entscheidung über den Feststellungsantrag gestellt werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001040218.X02Im RIS seit
22.04.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008