RS Vfgh 2007/9/27 B1829/06 ua

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
ASVG §123 Abs7a, §628 Abs3a idF Sozialrechts-ÄnderungsG - SRÄG 2006
GSVG §83 Abs8, §314 Abs3 idF Sozialrechts-ÄnderungsG - SRÄG 2006

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Neuregelung der Mitversicherung vonLebensgefährten in der Krankenversicherung nach dem ASVG und GSVGnach Aufhebung der Bestimmungen wegen Diskriminierunggleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften; weiter rechtspolitischerGestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dauerrecht;diskriminierungsfreie einschränkende Regelung der Mitversicherungkinderloser Lebensgefährten zulässig; keine "indirekte"Diskriminierung durch unterschiedliche Voraussetzungen derMitversicherung für Ehegatten und Lebensgefährten; keinePräjudizialität der Übergangsbestimmungen für mitversichert geweseneAngehörige

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §123 Abs7a ASVG und §83 Abs8 GSVG idF Sozialrechts-ÄnderungsG - SRÄG 2006, BGBl I 131 (nach Aufhebung des §123 Abs8 litb ASVG und §83 Abs3 GSVG mit Erk VfSlg 17659/2005).

Gesetzliche Regelungen über die Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sind in einer Weise zeitraumbezogen, die es ausschließt, dass eine einmal eingetretene verfassungswidrige Diskriminierung nach Aufhebung der Norm durch den Verfassungsgerichtshof gleichsam rückwirkend aus der Welt geschafft werden könnte.

Für die Zukunft traf den Gesetzgeber zwar die Verpflichtung zur Schaffung einer diskriminierungsfreien Regelung, er war aber durch keine Verfassungsbestimmung gehalten, das Rechtsinstitut der Mitversicherung in der bisherigen Form für denselben Personenkreis auch weiterhin beizubehalten. Insoweit kam dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Spielraum zu, den er im Dauerrecht dahin genützt hat, Personen, die mit dem Versicherten nicht verwandt sind (daher auch Lebensgefährten), nur mehr unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zur Mitversicherung zuzulassen. Die Neuregelung ist jedoch insoweit diskriminierungsfrei gestaltet, als nunmehr auch gleichgeschlechtliche haushaltsführende Lebensgefährten, die sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder eines der Lebensgefährten widmen oder sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet haben (oder die in gewissem Ausmaß pflegebedürftig sind oder selbst pflegen), zur Mitversicherung zugelassen sind.

Auch keine "indirekte" Diskriminierung dadurch, dass Ehegatten nicht die Voraussetzungen der Mitversicherung von Lebensgefährten erfüllen müssen, die Ehe gleichgeschlechtlichen Paaren aber nicht zugänglich ist.

Der Verfassungsgerichtshof kann dem Gesetzgeber nicht den Vorwurf der Unsachlichkeit machen, wenn er Ehegatten die Anspruchsberechtigung unabhängig von den in §123 Abs7a ASVG bzw in §83 Abs8 GSVG für Lebensgefährten enthaltenen weiteren Voraussetzungen einräumt, weil - worauf die Gesetzesmaterialien zurecht hinweisen - Lebensgefährten mangels Unterhaltspflicht nicht verpflichtet sind, im Falle der Krankheit des Partners Leistungen, wie etwa eine Krankenversicherung, sicherzustellen.

Keine Präjudizialität der Übergangsbestimmungen des §628 Abs3a ASVG bzw §314 Abs3 GSVG.

Die Normen knüpfen an einer am 31.07.06 tatsächlich bestandenen Mitversicherung an und enthalten eine für an diesem Tag mitversichert gewesene Angehörige vertrauensschützende Übergangsregelung. Diese ist aber auf den Beschwerdeführer schon deshalb nicht anzuwenden, weil er am 31.07.06 - wenngleich aufgrund einer diskriminierenden Regelung - nicht mitversichert gewesen ist. Auch die belangte Behörde hat diese Bestimmungen nicht angewendet.

Kein untrennbarer, die Präjudizialität begründender Zusammenhang zwischen Neuregelung und Übergangsbestimmung insofern, als etwa erst durch das Zusammenwirken beider Bestimmungen eine erneute verfassungswidrige Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften herbeigeführt würde:

Die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften, wie sie bis zum 31.07.06 bestanden hat, wurde durch die Neuregelung des Dauerrechts für die Zukunft beseitigt; daran ändert der Umstand nichts, dass der Lebensgefährte des Beschwerdeführers (nicht anders als wenn es sich um eine verschiedengeschlechtliche kinderlose Lebensgemeinschaft handeln würde) aufgrund der nunmehr engeren Voraussetzungen für die Mitversicherung nicht in ihren Genuss kommen kann.

Vertrauensschützende gesetzgeberische Maßnahmen waren für Fälle wie jene des Beschwerdeführers nicht erforderlich, weil ein - wenngleich diskriminierender - Ausschluss von der Mitversicherung vor dem 01.08.06 von vornherein nicht geeignet gewesen ist, ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf das Bestehen einer Mitversicherung in der Zukunft zu begründen, und zwar auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer mit der Aufhebung der seinerzeitigen Regelung durch den Verfassungsgerichtshof gerechnet hat.

Entscheidungstexte

  • B 1829/06 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.09.2007 B 1829/06 ua

Schlagworte

Rechtspolitik, Sozialversicherung, Krankenversicherung,Homosexualität, Lebensgemeinschaft, Vertrauensschutz, VfGH /Präjudizialität, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1829.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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