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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1024;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0063Rechtssatz
Aus dem Wortlaut der im Sinn des § 10 Abs. 2 AVG maßgebenden bürgerlich-rechtlichen Bestimmung des § 1024 ABGB folgt, dass sich die Rechtsfolge, dass eine Bevollmächtigung mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vollmachtgebers ex lege erlischt, nicht auf eine Vollmacht erstreckt, die vom Gemeinschuldner erst nach Konkurseröffnung erteilt wird (vgl. Strasser in Rummel3, Rz 31 zu §§ 1020 bis 1026 ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120034.X05Im RIS seit
08.06.2004