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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §22 Abs3;Rechtssatz
Der zweite Fall des § 90 Abs. 1 Satz 1 SPG 1991 verweist auf Beschwerden nach dem 4. Teil dieses Bundesgesetzes. Nach seiner Überschrift regelt dieser das Verwenden personenbezogener Daten IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof). Zwar erklärt der letzte Halbsatz des letzten Satzes des § 22 Abs. 3 SPG 1991, dass die §§ 57 und 58 SPG 1991 und die Bestimmungen über den Erkennungsdienst von der Regelung des ersten Halbsatzes des letzten Satzes leg. cit. unberührt bleiben. Letzterer schließt die Anwendbarkeit des SPG 1991 aus, sobald ein bestimmter Mensch der Straftat verdächtig ist. Der Umstand, dass dieser Ausschluss nicht in Ansehung der §§ 57 und 58 SPG 1991 und der Bestimmungen über den Erkennungsdienst gilt, bedeutet jedoch nicht, dass diese zuletzt genannten Bestimmungen auch dann Anwendung zu finden hätten, wenn die Behörde überhaupt nicht im Rahmen der Sicherheitspolizei (sondern etwa der Gerichtspolizei - vgl. dazu etwa bereits das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1982, Zl. 82/10/0117 = Slg. Nr. 10.870/A, mwN) tätig wird (vgl. Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht (1998), Rz 649).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1998120515.X04Im RIS seit
21.06.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008