TE Vfgh Beschluss 2006/2/28 B3390/05

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit einem nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Schriftsatz wendet sich die Einschreiterin gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. September 2005, Zl. TUL2-G-05148.

Über Anfrage des Verfassungsgerichtshofes gab der für die Einschreiterin gerichtlich bestellte Sachwalter bekannt, dass er die Beschwerdeführung nicht genehmigt.

Die Eingabe war daher mangels Legitimation zur Beschwerdeführung zurückzuweisen (vgl. z.B. 6.3.1995 B2863/94 mwH.).

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B3390.2005

Dokumentnummer

JFT_09939772_05B03390_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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