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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1024;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0063Rechtssatz
§ 26 Abs. 1 KO - ebenso § 1024 erster Satz ABGB -, wonach ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag mit der Konkurseröffnung erlischt, gilt nur für Aufträge, die sich auf Massebestandteile beziehen (vgl. Petschek/Reimer/Schiemer, Das Österreichische Insolvenzrecht, 275), also zu einer Schmälerung der Masse führen können (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. August 1994, 5 Ob 93/93, NZ 1996, 143). Dagegen werden andere Aufträge, also solche, die sich auf das konkursfreie Vermögen oder auf nicht zur Masse gehörende Rechte beziehen, durch die Konkurseröffnung nicht berührt (vgl. Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger aaO., Rz 6 zu § 26 KO mwN in FN 15 ff; Strasser in Rummel3, Rz 30 zu §§ 1020 bis 1026 ABGB). Der von der Beschwerdeführerin an Mag. A. erteilte Auftrag (zur Vertretung in dem die Kündigung ihres provisorischen Dienstverhältnisses betreffenden Verfahren) ist durch die Konkurseröffnung über ihr Vermögen demnach nicht erloschen, weil hievon kein Bestandteil der Masse, sondern lediglich der Fortbestand ihres öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses betroffen war (vgl. zuletzt den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. Jänner 2002, 3 Ob 120/01w = RdW 2002/506 = ZIK 2002/122 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120034.X04Im RIS seit
08.06.2004