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23/01 KonkursordnungNorm
BDG 1979 §10 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0063Rechtssatz
Die Arbeitskraft eines Gemeinschuldners ist kein Massebestandteil im Sinn des § 1 KO. Ihn trifft zwar die Pflicht zur Mehrung der Masse und damit zur Ausübung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit. Was der Gemeinschuldner auf diese Weise während des Konkurses durch eigene Tätigkeit erwirbt, gehört grundsätzlich zur Konkursmasse und scheidet aus dieser erst dann aus, wenn und soweit es dem Gemeinschuldner vom Masseverwalter überlassen wird. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Gemeinschuldner selbst die Dispositionsfähigkeit über ein Dienstverhältnis als solches behält. Von einer Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit im Umfang der hier gegenständlichen Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses kann somit nicht die Rede sein (vgl. zu privatrechtlich begründeten Arbeitsverhältnissen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. Juni 1980, 4 Ob 139/79 = SZ 53/92; allgemein Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger4, Rz 82 zu § 1 KO, jeweils mit weiteren Nachweisen aus Lehre und Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120034.X01Im RIS seit
08.06.2004