RS Vwgh 2004/3/24 99/12/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2004
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
B-VG Art132;
UOG 1975 §5 Abs4;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/02/0082 B 28. Juli 1995 RS 1 (hier: Antrag auf Untersagung der Durchführung der die Universitätsklinik für Psychiatrie betreffenden organisationsrechtlichen Beschlüsse des Fakultätskollegiums der Medizinischen Fakultät der Universität Wien und der Klinikkonferenz der Universitätsklinik für Psychiatrie, sowie auf ersatzlose Aufhebung dieser Beschlüsse)

Stammrechtssatz

Dem Einschreiter steht auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen kein Rechtsanspruch zu. Bei Verweigerung derartiger Maßnahmen kann von ihm daher auch nicht das Recht, die Verletzung der Entscheidungspflicht mit Säumnisbeschwerde geltend zu machen, in Anspruch genommen werden (Hinweis B 23.9.1988, 88/17/0146). Behauptet jedoch im Fall einer Aufsichtsbeschwerde die Partei - etwa trotz der ausdrücklichen Vorschrift des § 68 Abs 7 AVG - einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides (und nicht nur auf sachliche Erledigung; Hinweis E VS 15.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977), muß die Behörde den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen (hier: Antrag auf Aufhebung einer Prüfungsentscheidung nach der WTPrO wegen mangelnder Objektivität).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120114.X03

Im RIS seit

08.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten