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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs2;Rechtssatz
§ 90 Abs. 1 SPG 1991 erfasst zwei Fälle. Der erste Fall (Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten entgegen den Bestimmungen des DSG 1978) ist in § 91 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. überschießend ohne jede Einschränkung angeführt worden. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber tatsächlich die Absicht hatte, dem Bundesminister für Inneres ein Beschwerderecht hinsichtlich sämtlicher Entscheidungen der Datenschutzkommission nach § 90 SPG 1991 einzuräumen. Diesfalls wäre der Bundesminister für Inneres auch in Fällen zur Amtsbeschwerde legitimiert, die sein Ressort nicht betreffen. Für einen derartigen Regelungsinhalt bieten auch die Materialien zum SPG 1991 nicht den geringsten Hinweis. Es bedarf daher einer teleologischen Reduktion der Regelung des § 91 Abs. 1 Z. 2 SPG 1991 dahingehend, dass es sich um Beschwerden wegen Verletzungen des DSG 1978 IN VOLLZIEHUNG DER SICHERHEITSVERWALTUNG (§ 2 Abs. 2 SPG 1991) handeln muss.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1998120515.X02Im RIS seit
21.06.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008