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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
GdBG Innsbruck 1970 §55 lita idF 2001/064;Rechtssatz
Soweit die Beschwerdeführerin ihre günstigere Laufbahn aus "Beförderungsrichtlinien des Stadtsenates" ableitet, ist dem entgegen zu halten, dass den von ihr ins Treffen geführten "Beförderungsrichtlinien", die ihrem Wesen nach nur eine Richtschnur für die Beförderungspraxis darstellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 94/12/0210), für die vorliegende Frage eines subjektiven Rechtes der Beschwerdeführerin keine normative Bedeutung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120164.X03Im RIS seit
22.04.2004Zuletzt aktualisiert am
07.12.2012