RS Vwgh 2004/3/24 2003/12/0164

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GdBG Innsbruck 1970 §55 lita idF 2001/064;
GehG 1956 §12a impl;
LBG Tir 1998 §2 litc Z1 idF 2000/030 impl;

Rechtssatz

Soweit die Beschwerdeführerin ihre günstigere Laufbahn aus "Beförderungsrichtlinien des Stadtsenates" ableitet, ist dem entgegen zu halten, dass den von ihr ins Treffen geführten "Beförderungsrichtlinien", die ihrem Wesen nach nur eine Richtschnur für die Beförderungspraxis darstellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 94/12/0210), für die vorliegende Frage eines subjektiven Rechtes der Beschwerdeführerin keine normative Bedeutung zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120164.X03

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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