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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
§ 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. I 89/2000 (UVP-G) regelt die Parteistellung in einem Feststellungsverfahren betreffend das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung, während § 19 Abs. 3 UVP-G eine solche Regelung für Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G und Abnahmeprüfungsverfahren gemäß § 20 leg. cit. trifft. Während in § 19 Abs. 3 UVP-G für die Standortgemeinde auch die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof ausdrücklich vorgesehen ist, räumt § 3 Abs. 7 leg. cit. diese Berechtigung im Feststellungsverfahren nicht ein. Aus der letztgenannten Bestimmung ergibt sich vielmehr, dass der Standortgemeinde - und einer "mitwirkenden Behörde" - im Feststellungsverfahren nur die Stellung einer Formalpartei zukommt (Hinweis E vom 16.10.2003, Zl. 2003/03/0087, mwN) (ausführliche Begründung im vorliegenden E).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040036.X01Im RIS seit
28.05.2004Zuletzt aktualisiert am
14.05.2009