RS Vwgh 2004/3/24 2004/04/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2004
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
B-VG Art11 Abs7;
B-VG Art131 Abs2;
UVPG 2000 §19 Abs3;
UVPG 2000 §20;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. I 89/2000 (UVP-G) regelt die Parteistellung in einem Feststellungsverfahren betreffend das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung, während § 19 Abs. 3 UVP-G eine solche Regelung für Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G und Abnahmeprüfungsverfahren gemäß § 20 leg. cit. trifft. Während in § 19 Abs. 3 UVP-G für die Standortgemeinde auch die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof ausdrücklich vorgesehen ist, räumt § 3 Abs. 7 leg. cit. diese Berechtigung im Feststellungsverfahren nicht ein. Aus der letztgenannten Bestimmung ergibt sich vielmehr, dass der Standortgemeinde - und einer "mitwirkenden Behörde" - im Feststellungsverfahren nur die Stellung einer Formalpartei zukommt (Hinweis E vom 16.10.2003, Zl. 2003/03/0087, mwN) (ausführliche Begründung im vorliegenden E).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040036.X01

Im RIS seit

28.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten