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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer wurde die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar entzogen. Der Beschwerdeführer war wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls als Bestimmungstäter gemäß §§ 12,127,128 Abs. 1 Z. 4, 130 (erster Fall) StGB und wegen des Verbrechens der Hehlerei gemäß §§ 164 Abs. 1,2,3 und 4 (zweiter Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten verurteilt worden, wobei der Vollzug dieser Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dass der seit Begehung der Straftaten verstrichenen Zeit ein Gewicht beigemessen werden könne, das die von der belangten Behörde angenommene Befürchtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 als rechtswidrig erscheinen ließe, ist nicht zu sehen; ist doch noch nicht einmal die in der gerichtlichen Verurteilung ausgesprochene dreijährige Probezeit abgelaufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040031.X02Im RIS seit
14.04.2004