RS Vwgh 2004/3/24 2004/12/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1024;
AVG §10 Abs2;
KO §26;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0063

Rechtssatz

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen. Hiezu sieht § 1024 ABGB vor, dass dann, wenn der Machtgeber in Konkurs verfällt, alle Handlungen, die der Gewalthaber nach Kundmachung des Konkurses im Namen des Konkursschuldners unternommen hat, ohne Rechtskraft sind. Ebenso erklärt die Verhängung des Konkurses über das Vermögen des Machthabers schon an und für sich die erteilte Vollmacht für aufgehoben. Aus diesen Bestimmungen, die insoweit keine anderen Rechtsfolgen als § 26 KO anordnen, folgt grundsätzlich, dass eine Bevollmächtigung mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vollmachtgebers ex lege erlischt (Hinweis B 23.2.1994, 93/09/0331, sowie E 29.11.2000, 99/09/0112, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120034.X03

Im RIS seit

08.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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