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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art6;Rechtssatz
Im Beschwerdefall erfolgten beide Weitergaben von personenbezogenen Daten (Name und Lichtbild des Mitbeteiligten) nicht im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr. Der damals einzige Verdächtige (der Mitbeteiligte) war nämlich bereits in Verwahrungshaft, sodass nur mehr Tatzeugen und Hintergründe gemäß § 24 StPO und Art. 6 EMRK (auch im Hinblick auf entlastende Umstände) zu erheben waren. Dies begründet ein Polizeihandeln im Dienste der Strafjustiz, hat dem Behördenhandeln doch jede Gefahrenabwehr oder Vorbeugung von gefährlichen Angriffen gefehlt (vgl. zu diesen Abgrenzungskriterien den hg. Beschluss vom 25. März 2003, Zl. 2002/01/0252, mit Verweis auf Wiederin, a.a.O., Rz 737; Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz2 (2001), B 7 zu § 2; zuletzt neuerlich Wiederin, Verfassungsfragen der Errichtung eines Bundeskriminalamtes, JBl 2001, 273 (284 ff), mwN in FN 78). Nach dem Zweck (ergänzender) Erhebungen sollte vielmehr die Verdachtslage gegen einen bereits Inhaftierten geklärt werden, sodass insgesamt keine Angelegenheit der Sicherheitspolizei vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1998120515.X07Im RIS seit
21.06.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008