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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/12/0063Rechtssatz
In der Beschwerde ist davon die Rede, dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 21. Jänner 1999 "zugegangen" ist. Das schließt ein bloß faktisches Zukommen an die Beschwerdeführerin mit ein, sodass schon deshalb (wegen dieser Angaben) ein Aufklärungsbedarf des Beschwerdevertreters bestand, ob er diesen Zeitpunkt mit dem der wirksamen Zustellung gleichsetzen durfte. Gerade bei einem Auseinanderfallen zwischen Zukommen und wirksamer Zustellung liegen Irrtümer über den Zeitpunkt Letzterer nahe. Entsprechende Nachfragen beim Mandanten zählen daher (jedenfalls in diesem Fall) zu den grundlegenden, von jedem Rechtsanwalt zu fordernden Obliegenheiten. Die aus der Beschwerdeschrift vom 2. März 1999 hervorgehende (nach dem Inhalt des nunmehrigen Wiedereinsetzungsantrages ungeprüft gebliebene) Annahme der Identität des faktischen Zuganges des letztinstanzlichen Bescheides an die Beschwerdeführerin am 21. Jänner 1999 mit der Rechtswirksamkeit einer Zustellung entspricht dieser Sorgfalt nicht (vgl. das zu Ersatzzustellungen ergangene hg. Erkenntnis vom 23. November 1994, Zl. 93/13/0058). Die Art einer allenfalls gehandhabten konkreten Nachprüfung wurde im Wiedereinsetzungsantrag darüber hinaus nicht einmal dargelegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120034.X07Im RIS seit
08.06.2004