RS Vwgh 2004/3/24 2001/09/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1997/I/078;

Rechtssatz

Der im Fall der erstmaligen und weiteren WIEDERHOLUNG vorgesehene vierte (und hinsichtlich der Strafhöhe strengste) Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG setzt nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes wenigstens die Bestrafung wegen einer Vortat nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG voraus, bezieht sich das strafsatzbestimmende Kriterium der Wiederholung doch auf eine unberechtigte Beschäftigung von mehr als drei Ausländern (Hinweis E vom 16. Juli 1992, Zl. 92/09/0052, und E vom 18. November 1993, Zl. 93/09/0270).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090025.X01

Im RIS seit

22.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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