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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1997/I/078;Rechtssatz
Der im Fall der erstmaligen und weiteren WIEDERHOLUNG vorgesehene vierte (und hinsichtlich der Strafhöhe strengste) Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG setzt nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes wenigstens die Bestrafung wegen einer Vortat nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG voraus, bezieht sich das strafsatzbestimmende Kriterium der Wiederholung doch auf eine unberechtigte Beschäftigung von mehr als drei Ausländern (Hinweis E vom 16. Juli 1992, Zl. 92/09/0052, und E vom 18. November 1993, Zl. 93/09/0270).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090025.X01Im RIS seit
22.04.2004