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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Bei Erteilung einer Genehmigung nach § 77 GewO 1994 handelt es sich ebenso wie bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 81 GewO 1994 um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Die Behörde ist in einem solchen Verfahren an den eine Willenserklärung bildenden Antrag, mit dem entweder eine (Grund-)Genehmigung im Sinn des § 77 GewO 1994 oder die Genehmigung der Änderung einer bereits bestehenden Betriebsanlage im Sinn des § 81 GewO 1994 begehrt wird, gebunden. Es steht ihr nicht frei, je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die nach der Sachlage in Betracht kommende Genehmigung zu erteilen. Lässt ein Ansuchen nach seiner Wortwahl zweifelsfrei erkennen, dass die Genehmigung einer Änderung der Betriebsanlage angestrebt wird, erteilt die Behörde aber eine Genehmigung im Sinn des § 77 GewO 1994, so erlässt sie einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne den erforderlichen Antrag; dies gilt selbst dann, wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, aussichtslos oder gar unzulässig erscheinen sollte (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 (2003), 652 f, dargestellte Judikatur betreffend die Abgrenzung der Verfahren gemäß § 77 GewO 1994 zu jenen nach § 81 GewO 1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040128.X01Im RIS seit
14.04.2004