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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
GdBG Innsbruck 1970 §55 lita idF 2001/064;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 95/12/0172, VwSlg 15513 A/2000) eine Rechtswidrigkeit des vorliegend angefochtenen Bescheides (betreffend Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach Überstellung) nicht aufzuzeigen, setzte sich doch das zitierte Erkenntnis vom 18. Oktober 2000 tragend mit der Frage der Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 auseinander, die sich im nunmehr vorliegenden Beschwerdefall jedoch nicht stellt, weil der der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung zu Grunde gelegte Vorrückungsstichtag (und damit die Frage der allfälligen Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956) unbestritten ist und damit die Bestimmung des § 12 Abs. 3 GehG 1956 für den vorliegenden Fall keine Bedeutung entfalten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120164.X04Im RIS seit
22.04.2004Zuletzt aktualisiert am
07.12.2012