RS Vwgh 2004/3/24 2003/12/0164

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GdBG Innsbruck 1970 §55 lita idF 2001/064;
GehG 1956 §12 Abs3 impl;
GehG 1956 §12a impl;
LBG Tir 1998 §2 litc Z1 idF 2000/030 impl;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 95/12/0172, VwSlg 15513 A/2000) eine Rechtswidrigkeit des vorliegend angefochtenen Bescheides (betreffend Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach Überstellung) nicht aufzuzeigen, setzte sich doch das zitierte Erkenntnis vom 18. Oktober 2000 tragend mit der Frage der Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 auseinander, die sich im nunmehr vorliegenden Beschwerdefall jedoch nicht stellt, weil der der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung zu Grunde gelegte Vorrückungsstichtag (und damit die Frage der allfälligen Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956) unbestritten ist und damit die Bestimmung des § 12 Abs. 3 GehG 1956 für den vorliegenden Fall keine Bedeutung entfalten kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120164.X04

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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