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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1;Rechtssatz
Die im Spruch des angefochtenen Bescheides erfolgte Anführung des Art. 20 Abs. 4 B-VG und des § 1 AuskunftspflichtG 1987 als Rechtsgrundlagen für die Nichtstattgebung des Ansuchens des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2003 auf bescheidmäßige Erledigung seiner Bewerbung um die Leitungsfunktion der Sektion Oberösterreich des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung ist lediglich dahingehend zu verstehen, dass die belangte Behörde diese Gesetzesbestimmungen zur Begründung ihrer abweislichen Entscheidung als maßgeblich erachtete; keinesfalls ist aber allein aus der Anführung dieser Bestimmungen zu entnehmen, dass die belangte Behörde über ein Auskunftspflichtbegehren habe entscheiden wollen. Vielmehr hat sie - wie auch die Begründung des angefochtenen Bescheides erkennen lässt - die Auffassung vertreten, keinen Bescheid erlassen zu dürfen, in welchem die vertraulich zu behandelnde Auswertung der Bewerbungsgesuche durch die Begutachtungskommission, in Ansehung welcher nicht einmal eine Auskunftspflicht bestünde, offen gelegt werden müsste.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120003.X04Im RIS seit
02.06.2004