RS Vwgh 2004/3/24 2004/12/0003

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art20 Abs4;

Rechtssatz

Die im Spruch des angefochtenen Bescheides erfolgte Anführung des Art. 20 Abs. 4 B-VG und des § 1 AuskunftspflichtG 1987 als Rechtsgrundlagen für die Nichtstattgebung des Ansuchens des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2003 auf bescheidmäßige Erledigung seiner Bewerbung um die Leitungsfunktion der Sektion Oberösterreich des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung ist lediglich dahingehend zu verstehen, dass die belangte Behörde diese Gesetzesbestimmungen zur Begründung ihrer abweislichen Entscheidung als maßgeblich erachtete; keinesfalls ist aber allein aus der Anführung dieser Bestimmungen zu entnehmen, dass die belangte Behörde über ein Auskunftspflichtbegehren habe entscheiden wollen. Vielmehr hat sie - wie auch die Begründung des angefochtenen Bescheides erkennen lässt - die Auffassung vertreten, keinen Bescheid erlassen zu dürfen, in welchem die vertraulich zu behandelnde Auswertung der Bewerbungsgesuche durch die Begutachtungskommission, in Ansehung welcher nicht einmal eine Auskunftspflicht bestünde, offen gelegt werden müsste.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120003.X04

Im RIS seit

02.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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