RS Vfgh 2007/9/29 B1150/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2007
beobachten
merken

Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG 2005 §10

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebensdurch die mit der Zurückweisung eines Asylantrags verbundeneAusweisung aufgrund nicht zu beanstandender Interessenabwägung;Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer geordneten Einreiseund Befolgung der österreichischen Gesetze über die Behauptungen überfamiliäre Beziehungen bzw Beschäftigung im Inland

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer ist erst im Erwachsenenalter (28 Jahre) nach Österreich eingereist. Bereits während seines Studienaufenthaltes, der im Übrigen zu keinem Studienabschluss führte, musste ihm klar gewesen sein, dass er auf der Grundlage seines auf Studienzwecke beschränkten Aufenthaltstitels nicht dauernd in Österreich würde verbleiben können. Seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2002 war sein Aufenthalt rechtswidrig oder er wurde durch offenkundig aussichtslose bzw unzulässige Anträge ermöglicht. Der Beschwerdeführer schloss zwei Ehen bloß zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels (Scheinehe) und befolgte nicht das Aufenthaltsverbot. Wenn daher die belangte Behörde unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an einer geordneten Einreise und an der Befolgung österreichischer Gesetze höher wertet als seinen langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland, die (bloßen) Behauptungen über seine familiären Beziehungen und seine Beschäftigung im Inland, begeht sie keinen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler. Art8 EMRK ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Ausweisung, Privat- undFamilienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1150.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten