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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art8Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebensdurch die mit der Zurückweisung eines Asylantrags verbundeneAusweisung aufgrund nicht zu beanstandender Interessenabwägung;Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer geordneten Einreiseund Befolgung der österreichischen Gesetze über die Behauptungen überfamiliäre Beziehungen bzw Beschäftigung im InlandRechtssatz
Der Beschwerdeführer ist erst im Erwachsenenalter (28 Jahre) nach Österreich eingereist. Bereits während seines Studienaufenthaltes, der im Übrigen zu keinem Studienabschluss führte, musste ihm klar gewesen sein, dass er auf der Grundlage seines auf Studienzwecke beschränkten Aufenthaltstitels nicht dauernd in Österreich würde verbleiben können. Seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2002 war sein Aufenthalt rechtswidrig oder er wurde durch offenkundig aussichtslose bzw unzulässige Anträge ermöglicht. Der Beschwerdeführer schloss zwei Ehen bloß zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels (Scheinehe) und befolgte nicht das Aufenthaltsverbot. Wenn daher die belangte Behörde unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an einer geordneten Einreise und an der Befolgung österreichischer Gesetze höher wertet als seinen langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland, die (bloßen) Behauptungen über seine familiären Beziehungen und seine Beschäftigung im Inland, begeht sie keinen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler. Art8 EMRK ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt.
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Ausweisung, Privat- undFamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1150.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009