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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
BDG 1979 §123 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/09/0156Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof - zu den mit den im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Sbg. LBG 1987 vergleichbaren Bestimmungen nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, (BDG 1979) - in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. die E vom 26.11.1992, Zl. 92/09/0101, vom 9.9.1997, Zl. 95/09/0243, und vom 10.3.1999, Zl. 97/09/0190, und die jeweils darin angegebene Judikatur), ist die dem Einleitungsbeschluss zukommende rechtliche Bedeutung darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere (aber nicht nur) für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090005.X01Im RIS seit
22.04.2004Zuletzt aktualisiert am
03.11.2010