RS Vwgh 2004/3/24 2003/09/0179

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird über einen Parteienantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen, wobei unter Erhebung der Beschwerde im Sinne des Art. 132 B-VG das Einlangen beim VwGH zu verstehen ist. Da ein Bescheid erst mit seiner Zustellung erlassen ist, ergibt sich im Beschwerdefall, dass die Säumnisbeschwerde am selben Tag eingebracht wurde, an dem der Berufungsbescheid dem Beschwerdeführer zu Handen seines im Verwaltungsverfahren ausgewiesenen Vertreters zugestellt wurde. Wird eine Säumnisbeschwerde an dem Tag beim VwGH eingebracht, an dem die Behörde den Bescheid erlassen hat, so war an diesem Tag die Behörde nicht mehr untätig; die Säumnisbeschwerde ist unzulässig, weil es einer Abhilfe gegen die Untätigkeit nicht mehr bedarf (vgl. zu allem B vom 18. September 2002, Zl. 2002/07/0056, und B vom 4. September 2001,Zl. 2001/05/0048, jeweils mwN).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090179.X01

Im RIS seit

02.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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