RS Vwgh 2004/3/24 2001/09/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Vor dem im vorliegenden Beschwerdefall zeitlichen Hintergrund des Verfahrens in der Dauer von zwei Jahren und etwa neun Monaten kann von einer überlangen Verfahrensdauer (noch) nicht gesprochen werden. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Milderungsgrund gemäß § 19 VStG iVm § 34 Abs. 2 StGB liegt daher fallbezogen nicht vor (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 2001, VfSlg. 16385/2001, wonach ein länger als fünf Jahre dauerndes Verfahren "nur selten" als angemessen angesehen werden könne).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090163.X02

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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