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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Abs2;Rechtssatz
Vor dem im vorliegenden Beschwerdefall zeitlichen Hintergrund des Verfahrens in der Dauer von zwei Jahren und etwa neun Monaten kann von einer überlangen Verfahrensdauer (noch) nicht gesprochen werden. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Milderungsgrund gemäß § 19 VStG iVm § 34 Abs. 2 StGB liegt daher fallbezogen nicht vor (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 2001, VfSlg. 16385/2001, wonach ein länger als fünf Jahre dauerndes Verfahren "nur selten" als angemessen angesehen werden könne).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090163.X02Im RIS seit
22.04.2004Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014