RS Vwgh 2004/3/24 2003/12/0118

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §56;
PG 1965 §4 Abs3 idF 1996/201;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;

Rechtssatz

Die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 138/1997 (in der Fassung der Druckfehlerberichtigung BGBl. I Nr. 35/1998) ist für die Anwendung der Abschlagsregelung des § 4 Abs. 3 PG 1965 im Ruhegenussbemessungsverfahren entscheidend. Ein eigenes Feststellungsverfahren über die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, wie etwa einem Ruhegenussbemessungsverfahren, entschieden werden kann (vgl. das zu der dem § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 ähnlichen Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z. 3 der Wiener Pensionsordnung 1995, LGBl. Nr. 67, im Folgenden: Wr PO 1995, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/1998 ergangene hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 99/12/0152).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120118.X01

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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