RS Vwgh 2004/3/24 2001/14/0036

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs5;
VwGG §62 Abs1;

Rechtssatz

Laut Präsidialverfügung vom 3. März 1986, an der Amtstafel angeschlagen am 4. März 1986, ist im Verwaltungsgerichtshof die Einlaufstelle Montag bis Freitag, ausgenommen die gesetzlichen Feiertage, in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr geöffnet. Der mit Telefax beim Verwaltungsgerichtshof am 13. September 2000 nach den Amtsstunden eingebrachte Verfahrenshilfeantrag gilt daher erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden am 14. September 2000 als beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt (Hinweis B 15. März 2001, 2001/16/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001140036.X01

Im RIS seit

09.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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