RS Vwgh 2004/3/24 2002/09/0089

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z1 idF 1997/I/078;
AuslBG §4b Abs1 Z4 litb idF 1997/I/078;
AuslBG §4b Abs1 Z8 idF 1997/I/078;

Rechtssatz

Geht man von den im Verwaltungsverfahren festgestellten und von der beschwerdeführenden Partei bestätigten Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung (§ 4b Abs. 1 Z. 4 lit. b AuslBG) bzw. eines "erlaubten" Aufenthaltes (§ 4b Abs. 1 Z. 8 AuslBG) des beantragten Ausländers im Bundesgebiet aus, ergeben sich vom Zeitpunkt des Endes des gegen ihn ergangenen fünfjährigen Aufenthaltsverbotes (11. April 2000) bis zur Entscheidung der belangten Behörde (28. März 2002) weder fünf noch acht Jahre. Auf seinen tatsächlichen Aufenthalt (trotz Aufenthaltsverbotes) im Bundesgebiet kommt es dabei nicht an, weil das Gesetz ausdrücklich nur auf den ERLAUBTEN Aufenthalt abstellt. Vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes zurückgelegte Zeiten erlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet waren hierbei nicht mehr zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090089.X01

Im RIS seit

22.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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