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L72006 Beschaffung Vergabe SteiermarkNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im gegenständlichen Vergabeverfahren wurde der Zuschlag - vor Beschwerdeerhebung - bereits erteilt. Durch das Vergabeverfahren soll sichergestellt werden, dass nach Durchführung eines freien und lauteren Wettbewerbs unter Gleichbehandlung aller Bieter der Zuschlag an den Bestbieter erteilt wird (Hinweis B 12. Dezember 2001, Zl. 2000/04/0054, mwH). Alle anderen Entscheidungen im Vergabeverfahren dienen diesem Zweck. Durch die Erteilung des Zuschlags an einen Bieter ist klargestellt, dass alle anderen Bieter nicht zum Zug kommen. Der Zuschlag kann nicht im Rahmen der Vergabekontrolle beseitigt werden. Selbst die - gemäß § 90 Abs. 3 Stmk. VergG aber nur bis zur Zuschlagserteilung mögliche - Nichtigerklärung von für den Ausgang des Vergabeverfahrens relevanten Entscheidungen des Auftraggebers könnte nicht zur Unwirksamkeit des Zuschlages führen. Aus diesem Grund fehlte es den beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des geltend gemachten Rechtes auf Nichtigerklärung von im Zuge des Vergabeverfahrens ergangenen Entscheidungen des Auftraggebers bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am Rechtsschutzbedürfnis.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001040088.X01Im RIS seit
28.05.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008